Allgemeine Geschäfts­bedingungen

OMS Objekt Management Service GmbH
OMS Hygiene- und Technikservice GmbH

Stand: Jänner 2022

1. Geltungs­bereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, sowohl für Angebote als auch für Kaufverträge und sonstige Verträge über Lieferungen und / oder Leistungen zwischen der OMS Objekt Management Service GmbH / OMS Hygiene- und Technikservice GmbH als Auftragnehmer (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Besteller (im Folgenden „Auftraggeber“).
1.2 Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese AGB sowie etwaige gesonderte schriftliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Sofern der Vertrag über die Lieferung von Produkten nicht zwischen Unternehmern iSd § 1 KSchG abgeschlossen wird, gelten sämtliche nachfolgende Bestimmungen, die nicht den Vorgaben des Konsumenten­schutzgesetzes entsprechen, nicht und sind an deren Stelle die Vorgaben des KSchG zu beachten.

2. Vertrags­abschluss

2.1 Ein Vertrag kommt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, erst mit der schriftlichen Auftrags­bestätigung, welche vom Auftraggeber gegen­gezeichnet wurde, zustande.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
2.3 Diese AGB gelten auch für alle mit einem Vertrag zusammen­hängende Nachlieferungen.

3. Pläne, Unterlagen und Schutzrechte

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistungs- und sonstige Eigenschafts­beschreibungen udgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und / oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.
3.3 Sämtliche gewerbliche Schutzrechte (eingetragen wie auch nicht eingetragen) an vom Auftragnehmer gefertigten Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen stehen ausschließlich diesem zu.
3.4 Der Auftraggeber darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte, des Herstellers und / oder Auftragnehmers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Auftragnehmers verwenden.

4. Verpackung

Mangels abweichender Vereinbarung

a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;

b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Produkte auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, und wird nur nach Vereinbarung zurückgenommen.

5. Gefahren­übergang / Liefer­kondition

5.1 Sofern nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart, gelten die Produkte "ab Werk" (EXW) des Auftragnehmers oder seiner Sublieferanten verkauft (Abholbereitschaft).
5.2 Im Übrigen gelten die INCOTERMS 2020 der International Chamber of Commerce (ICC) als vereinbart.

6. Lieferfrist

6.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum des Zuganges der durch den Auftraggeber unterfertigten Auftragsbestätigung an den Auftragnehmer;

b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen, finanziellen und sonstigen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine zu leistende Anzahlung erhält und­/­oder eine vom Auftraggeber beizubringende Zahlungs­sicherstellung zugunsten des Auftragnehmers diesem übermittelt wurde.

6.2 Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
6.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und diese in Rechnung zu stellen.
6.4 Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß bereitgestellten Produkte nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an (Annahmeverzug), so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der durch den Verzug entstandenen Kosten. Das Recht des Auftragnehmers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.
6.5 Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelrechte entgegen­zunehmen.
6.6 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Grund eines Verzuges sind ausgeschlossen.

7. Probe­betrieb und Über­nahme

Soweit vertraglich nicht Abweichendes vereinbart wurde, gelten die folgenden Bedingungen:
7.1 Es gilt eine nicht förmliche Übernahme als vereinbart.
7.2 Sofern der Auftraggeber eine Inbetriebnahme und die förmliche Übernahme der fertig gestellten Anlage wünscht, gelten dafür die Bestimmungen der ÖNORM B2110:2002.
7.3 Nach der Übernahme ist der Auftragnehmer von all seinen Verpflichtungen, ausgenommen der Verpflichtungen aus Gewährleistung, befreit. Die Unterzeichnung des Übernahme­protokolls darf nicht aus unbilligen Gründen oder wegen unbedeutender oder kleinerer Abweichungen vom Vertrag, die die Funktion der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigen, verweigert werden.

8. Preise

8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk des Auftragnehmers (EXW) (gemäß Incoterms 2020) ohne Verladung, Steuern, Zölle und Abgaben.
8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung durch den Auftragnehmer, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so gehen diese Erhöhungen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Zahlung

9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungs­bedingungen zu leisten. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Zahlungen binnen 15Tagen nach Rechnungs­erhalt ohne Abzug fällig. Zahlungen gelten erst mit schuld­befreiender Wirkung zugegangen, wenn der Auftragnehmer über diese frei verfügen kann.
9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs­ansprüchen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht anerkannten Gegenan­sprüchen zurückzuhalten. Handelt es sich nicht um ein Verbraucher­geschäft, ist eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegen­forderungen welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
9.3 Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung oder mit der Beibringung von Zahlungs­sicherheiten wie Bankgarantien udgl. oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Auftragnehmer entweder

a) auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

i) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,

ii) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

iii) den ganzen noch offenen Auftragspreis fällig stellen und

iv) sofern auf Seiten des Auftraggebers kein Entlastungs­grund im Sinne des Art. 13 der gegen­ständlichen AGB vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen (Unternehmer­geschäft 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz, Verbraucher­geschäft 4% p.a.) verrechnen, oder

b) unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. In diesem Fall hat der Auftraggeber über Aufforderung des Auftragnehmers bereits gelieferte Produkte dem Auftragnehmer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Produkte zu leisten sowie alle im Zusammenhang mit dem Rücktritt vom Vertrag entstehende Schäden zu ersetzen.

9.4 Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber die entstandenen Betreibungskosten zu ersetzen.

10. Eigentums­vorbehalt

10.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Bereits für den Fall eines nur teilweisen Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Auftraggebers auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte zu verpfänden, auf sonstige Weise zu belasten oder zu veräußern.
10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte ordnungsgemäß zu lagern und zu verwenden, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten vorzunehmen oder von hierzu autorisiertem Fachpersonal auf seine Kosten vornehmen zu lassen, und entsprechend der betriebsüblichen Handhabung gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe der Saldoforderung des Auftragnehmers, zuzüglich Verzugszinsen, jedenfalls aber in Höhe des Wertes der Produkte als an den Auftragnehmer abgetreten.
10.3 Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer die Rückgabe der Produkte zu verlangen, für noch zu liefernde Produkte Vorauszahlung zu verlangen, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten, und von sämtlichen noch nicht abgewickelten Verträgen zurückzutreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht.

11. Gewähr­leistung

11.1 Sofern nicht abweichend vereinbart leistet der Auftragnehmer für Sach- und Rechtsmängel an den gelieferten Produkten unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
Haftung für Sachmängel:
11.2 Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte unverzüglich nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Etwa vorhandene Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Mängelrüge, so gelten die Produkte als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei gehöriger Untersuchung nicht erkennbar. Solche verborgenen Mängel sind innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung des Mangels dem Auftragnehmer anzuzeigen.
11.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden Mangel an den von ihm gelieferten Produkten zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
11.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab der Lieferung bzw. bei Lieferung mit Montage ab Beendigung der Montage. Wird die Montage der Produkte aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, länger als drei Monate gegenüber dem in der Auftragsbestätigung geplanten Zeitpunkt verzögert, so endet die Gewährleistung spätestens 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Gefahrenübergang).
11.5 Der Auftraggeber kann sich auf die Gewährleistung nur berufen, wenn er Mängel unverzüglich und schriftlich gemäß Art. 11.2 gerügt hat. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Auftragnehmer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Auftragnehmer zu beheben sind, nach seiner Wahl:

a) die mangelhaften Produkte an Ort und Stelle nachbessern oder reparieren;

b) sich die mangelhaften Produkte oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;

c) die mangelhaften Teile oder die mangelhaften Produkte ersetzen.

11.6 Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der

Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen sofort vorher schriftlich zu verständigen.

11.7 Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Auftragnehmer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.8 Lässt sich der Auftragnehmer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Auftraggeber, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Produkte oder Teile an den Auftraggeber erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird oder gemäß Lieferkondition des zugrundeliegenden Vertrages vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
11.9 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Produkte oder Teile stehen dem Auftragnehmer zur Verfügung.
11.10 Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Produkte gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Produkts- bzw. Leistungs­bezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

11.11 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. In nachstehenden Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichteinhaltung der Betriebs- oder Bedienungsanleitung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

11.12 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch, sofern ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an den Produkten vorgenommen werden.
11.13 Für diejenigen Teile der Produkte, die der Auftragnehmer von dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungs­ansprüche. Werden die Produkte vom Auftragnehmer auf Grund von Konstruktions­angaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparatur­aufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Produkte sowie bei Lieferung gebrauchter Produkte übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
11.14 Der Auftragnehmer haftet ferner nicht, wenn sich bei der Überprüfung und Untersuchung eines Teils oder der Produkte herausstellt, dass der angegebene Fehler oder die Funktionsstörung nicht vorliegt bzw. dass der Fehler durch den Auftraggeber oder einen Dritten durch unsachgemäße Verwendung, Fahrlässigkeit, fehlerhafte Installation oder Überprüfung, unbefugtes Öffnen, Reparatureingriffe oder Modifizierungs­versuche bzw. durch eine andere, nicht dem Einsatzzweck entsprechende Ursache sowie durch Unfall, Brand, Blitzschlag oder eine andere Form von höherer Gewalt verursacht wurde.
11.15 Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich in jedem Fall auf die Leistung von Ersatz für fehlerhafte Teile oder die Instandsetzung fehlerhafter Produkte.
Haftung für Rechtsmängel:
11.16 führt die Benutzung der gelieferten Produkte zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Land des Auftraggebers, wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
11.17 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Auftragnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
11.18 Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen wegen Schutzrechts­verletzungen freistellen.
11.19 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers bestehen nur, soweit11.18 Darüber hinaus wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen freistellen.

- der Auftraggeber den Auftragnehmer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich verständigt; und

- der Auftraggeber eine Verletzung nicht anerkennt und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen vorbehalten bleiben; und

- der Auftraggeber die Schutzrechts­verletzung nicht zu vertreten hat; und

- die Verletzung nicht durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, oder durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung verursacht wurde, oder die Verletzung dadurch entstanden ist, dass der Liefergegenstand vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit einem vom Auftragnehmer nicht gelieferten Produkt eingesetzt wird.

11.20 Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

12. Haftung

12.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Verdienstentgang, Verlust von Aufträgen, Datenverlust und sonstigen indirekte und / oder Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund.
12.2 Die Gesamthaftung des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist insgesamt mit 10 % des Vertragspreises begrenzt.
12.3 Eine Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit – ausgenommen für Personenschäden – wird ausgeschlossen.
12.4 Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind in diesem Vertrag abschließend geregelt. Darüber­hinaus­gehende Forderungen seitens des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

13. Höhere Gewalt

13.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht deren Sphäre zuzuordnen sind. Nicht abschließend sind Naturkatastrophen, Leistungsstörungen von Lieferanten, Seuchen, Pandemien, Epidemien, Streik und Arbeitskampf als Ereignisse Höherer Gewalt anzusehen.
13.2 Die durch ein Ereignis Höherer Gewalt behinderte Partei hat die andere Partei innerhalb von 2 Tagen, über Beginn und absehbares Ende der Behinderung über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung zu informieren.
13.3 Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden um einen angemessenen Zeitraum, jedenfalls aber um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt, verlängert.
13.4 Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Auftraggeber und Auftragnehmer Gespräche über mögliche Lösungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden können, kann der Auftragnehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

14. Geheim­haltung und Daten­schutz

14.1 Der Auftragnehmer und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs, sowie im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehenden Daten zu speichern, zu übermitteln, zu verarbeiten und zu löschen.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche vom Auftragnehmer erhaltene oder zugänglich gemachte Daten und Informationen geheim zu halten, nur für vertragsgegenständliche Zwecke zu nutzen und ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen hiervon sind alle Informationen welche
14.3 zum Zeitpunkt der Mitteilung durch den Auftragnehmer allgemeiner Wissensstand sind oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung allgemeiner Wissensstand werden,
14.4 zum Zeitpunkt der Mitteilung dem Auftraggeber bereits bekannt sind und weder direkt noch indirekt vom Auftragnehmer erlangt wurden, vorausgesetzt dies ist vom Auftraggeber nachweisbar,
14.5 der Auftraggeber von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungs­verpflichtung erhält.
14.6 Im Zuge des Vertragsverhältnisses kann es erforderlich sein, sensible Informationen zu offenbaren bzw. auszutauschen bzw. könnte der Auftraggeber im Zuge der Vertragserfüllung an sensible Informationen gelangen.
14.7 Als Informationen im Sinn der Bestimmung gelten Informationen über den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und Lieferanten, technische Daten oder Know-How, die dem Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, ob solche Informationen ausdrücklich als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind und unabhängig von der Form dieser Informationen (insb. elektronisch, schriftlich oder mündlich).
14.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle (anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen) Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten und solche Informationen weder selbst noch durch Dritte, sei es mittelbar oder unmittelbar, entgeltlich oder unentgeltlich zu verwerten. Die Bestimmungen der DSGVO (EU) 2016/679, des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie des Urheberrechtsgesetzes sind anzuwenden und vom Auftraggeber zu beachten.
14.9 Der Auftraggeber wird die erlangten Informationen auch nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses geheim halten und verpflichtet sich, die Informationen nicht weiterzugeben, offenzulegen oder Dritten zur Kenntnis zu bringen. Des Weiteren trifft den Auftraggeber die Verpflichtung, die Informationen sicher aufzubewahren und mit hoher Sorgfalt vor Missbrauch zu schützen. Informationen dürfen intern nur an Mitarbeiter des Auftraggebers weitergegeben werden, die zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses unbedingt notwendig sind. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der DSGVO und des DSG getroffen worden sind.
14.10 Der Auftraggeber darf Informationen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwenden; eine weitergehende Verwendung / Nutzung ist nicht gestattet, insbesondere werden durch die Verwendung / Nutzung im zulässigen Ausmaß keine Lizenz-, Know-How, Werknutzungs- oder sonstige Immaterialgüterrechte eingeräumt.
14.11 Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Datenträger, Materialien, Proben etc die Informationen verkörpern und dem Auftraggeber anvertraut wurden, verbleiben im Eigentum des AG (siehe Art.3). Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Aufforderung des Auftragnehmers, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an den Auftragnehmer zu retournieren oder auf Aufforderung des Auftragnehmers in geeigneter Weise dauerhaft zu vernichten oder zu löschen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern und Personen, die in Kenntnis der Informationen kommen oder derartige Informationen im Zuge des Vertragsverhältnisses erlangen könnten, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst eingegangen ist.

15. Verjährung

Soweit das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist bestimmt, verjähren alle Ansprüche des Auftraggebers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - 12 Monate ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, insoweit das Gesetz zwingende längere Fristen vorschreibt.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht am Sitz des Auftragnehmers in Wels, Oberösterreich, endgültig entschieden.
16.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).