Allgemeine Einkaufs­bedingungen

OMS Objekt Management Service GmbH
OMS Hygiene- und Technikservice GmbH

Stand: Jänner 2022

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben, sowohl für Angebote als auch für Kaufverträge und sonstige Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen zwischen der OMS Objekt Management Service GmbH / OMS Hygiene- und Technikservice GmbH als Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG) und dem Lieferanten (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“).
1.2 Allen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese AEB sowie etwaige gesonderte schriftliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsabschluss

2.1 Verträge und deren Änderungen/Ergänzungen bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

 

Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

Wurde durch den AN ein Anbot gelegt, so kommt der Vertrag ausschließlich durch Zugang der schriftlichen Bestellung des AG (Bestellschein / Auftragsschreiben) zustande. Bestellungen des AG sind vom AN binnen 14 Tagen durch Gegenbrief schriftlich zu bestätigen. Widrigenfalls kann der AG binnen weiterer 7 Tage auch vom aufgrund der Bestellung bereits geschlossenen Vertrag zurücktreten.

 

Anbote und damit einhergehende Berechnungen, Kalkulationen, Ausarbeitungen, Pläne udgl. werden durch den AG nicht gesondert vergütet. Mit Anbotsabgabe wird die Zustimmung zur Weiterleitung und Prüfung des Anbots an Vertragspartner des AG unter Wahrung der zweckentsprechenden Diskretion sowie unter Beachtung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen (insb. UrhG, UWG) erteilt. Anbotsunterlagen werden nicht retourniert.

2.2 Vertragsbestandteile sind

- die Bestimmungen des Einzelvertrags,

- die Bestimmungen eines allfälligen Rahmenvertrags,

- diese AEB,

- einschlägige Normen (EN, ÖNORMEN und, falls keine EN oder ÖNORM besteht, DIN) und

- dispositives Recht.

Im Fall von Widersprüchen gilt die vorstehende Reihenfolge.

3. Gefahren­übergang / Liefer­kondition

3.1 Mangels abweichender Vereinbarung betreffend den Kosten- / Pflichten- und Gefahren­übergang gilt bei Lieferungen aus Drittstaaten Incoterms 2020 DDP bzw. bei Binnen­lieferungen Incoterms 2020 DAP.
3.2 Mangels abweichender Vereinbarung oder Weisung des AG sind Waren unverpackt zu übergeben. In Ermangelung einer rechtsgültigen Entpflichtungs­erklärung des AN ist dieser verpflichtet, geliefertes Verpackungs­material auf eigene Kosten sach- und fachgerecht zu entsorgen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der AG auf Kosten des AN die fachgerechte Entsorgung beauftragen. Lademittel und Emballagen gehen – mangels abweichender Vereinbarung – in das Eigentum des AG über.
3.3 Der AN ist zur Angabe der kompletten Bestellnummer, der Artikelnummer, der Gewichtsangabe sowie der korrekten Zolltarifnummer und des Ursprungslandes in den Frachtpapieren verpflichtet. Bei grenzüber­schreitenden Sendungen aus nicht EU-Staaten sind zwei Rechnungen als Zollpapiere sowie Warenverkehrs­bescheinigungen bzw. Ursprungszeugnisse den Frachtpapieren beizuschließen oder bezeichnet „Für Zollwesen“ so rechtzeitig an den AG zu versenden, dass diese beim Empfang der Ware vorliegen. Für Lieferungen aus EU-Staaten ist eine „Vorlieferanten­erklärung“ den Lieferpapieren beizulegen.

4. Subauf­tragnehmer /  Vorlieferanten

4.1 Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Die teilweise Weitergabe des Auftrages bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des AG. Der AG ist berechtigt, die Zustimmung zur teilweisen Weitergabe des Auftrages zu verweigern, insb. wenn der Subauftrag­nehmer nicht über die entsprechende berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit zur mangelfreien Auftragserfüllung sowie über die hiezu notwendige finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit oder sonstige vertraglich vereinbarte Eigenschaft verfügt.
4.2 Der AN ist verpflichtet, Zahlungen des AG an Subauftragnehmer / Vorlieferanten als schuldbefreiend anzuerkennen, falls der AN mit seinen Zahlungs­verpflichtungen gegenüber dem Subunternehmer / Vorlieferanten in Verzug gerät.
4.3 Arbeitskräfte­überlasser werden Subauftrag­nehmern gleichgesetzt.

5. Lieferfrist

5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Sind keine Termine oder Fristen vereinbart, gelten – nach Maßgabe der dem AN erkennbaren Dringlichkeit – angemessene, längstens jedoch branchenübliche Fristen als vereinbart. Rechtsstreite im Zusammenhang mit der Lieferung / Leistung berechtigen den AN nicht zur Aussetzung der Lieferung / Leistung.
5.2 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien sowohl den AN als auch den AG für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von vertraglichen Pflichten, sofern sie dies dem jeweils anderen unverzüglich anzeigen. AN und AG sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Sofern diese Ereignisse über einen Zeitraum von drei Monaten andauern, sind AN und AG berechtigt, durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen.

6. Preise

6.1 Mangels anderslautender Vereinbarung handelt es sich bei den Preisen um pauschale Festpreise exklusive Umsatzsteuer für sämtliche Haupt- und Nebenleistungs­pflichten des AN. Mangels anderslautender Vereinbarung umfasst die Nebenleistungs­pflicht des AN insb. den Transport / die Fracht, die transportsichere Verpackung, eine angemessene Transportversicherung, die Zollabwicklung, die Montage sowie sämtliche mit der Lieferung und der Inbetriebnahme nach den gesetzlichen bzw. bekannt gegebenen innerbetrieblichen Vorschriften verbundenen Überprüfungen, notwendige behördliche Bestätigungen (Sicherheits­datenblätter, Prüfzertifikate udgl.) die Dokumentation, erforderliche Schulungen sowie beim AN anfallende Reisekosten wie auch alle in einschlägigen ÖNORMEN als abgegolten bezeichneten Nebenleistungen.
6.2 Ist im Einzelfall eine Wertsicherung vereinbart, erfolgt diese im Zweifelsfall anhand des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucher­preisindex. Mangels anderslautender Vereinbarung gilt das erste Jahr ab Vertragsschluss als Festpreisperiode. Im Zweifel gilt der für den ersten Monat nach Ende der Festpreisperiode verlautbarte Index als Ausgangsbasis und der für den Monat, in welchem die Leistung tatsächlich erbracht wurde verlautbarte Index als Vergleichswert. Im Zweifel sind Schwankungen der Indexzahl von 5 % unbeachtlich, werden bei 5 % übersteigenden Schwankungen aber voll berücksichtigt.

7. Zahlung

7.1 In Ermangelung abweichender schriftlicher Vereinbarungen gelten die Zahlungs­konditionen 14 Tage / 3 % Skonto bzw. 30 Tagen netto ab ordnungs­gemäßem Rechnungs­erhalt – jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Lieferung / Leistung – als vereinbart.

7.2 Übermittelte Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen (insb. § 11 UStG) entsprechen, sind schlüssig und nachvollziehbar zu gestalten und sind zumindest in 1-facher Ausfertigung mit Angabe der Bestellnummer ausschließlich an die Anschrift des AG einzureichen. Fristen, deren Lauf mit dem Rechnungserhalt beginnen (insb. Zahlungsfristen, Skontofristen), setzen den Erhalt einer den gesetzlichen und vereinbarten Anforderungen entsprechenden Rechnung voraus. Rechnungen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zu Korrektur zurückgestellt und gelten als nicht eingebracht.

 

Nachnahmesendungen werden – wenn sie nicht besonders vereinbart wurden – nicht angenommen.

 

Zurückbehaltungsrechte des AN werden, soweit gesetzlich zulässig, abbedungen.

8. Verzug; Vertrags­strafe

8.1 Wird die Leistung / Lieferung nicht zur bedungenen Zeit, am bedungenen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht (Verzug) kann der AG wahlweise auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Zweifel gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen. Bei Fixgeschäften kann der AG auf die Erfüllung des Vertrages bestehen. Gerät der AN in Verzug, hat er den AG hierüber unverzüglich nachweislich zu verständigen. Nach Wegfall der Behinderung ist mit der Ausführung der Leistung ohne besondere Aufforderung unverzüglich fortzufahren. Von der Wiederaufnahme ist der AG unverzüglich zu verständigen. Im Falle eines durch den AN verschuldeten Verzugs hat der AG einen Anspruch auf Schadenersatz (Verspätungs- bzw. Nichterfüllungs­schaden).
8.2 Für den Verzugsfall wird eine schaden- und verschuldens­unabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswerts pro Arbeitswoche, höchstens jedoch 10 %, vereinbart. Schadenersatz­ansprüche des AG bleiben hiervon unberührt. Der AN anerkennt, dass auch interne Kosten des AG für Zwecke des § 1336 Abs 2 ABGB als tatsächlich entstandener Schaden. Der um die Vertragsstrafe verminderte Gesamtpreis bildet die Bemessungs­grundlage für die Umsatzsteuer.

9. Übernahme / Abnahme; Mängelrüge; Zurück­haltungsrecht

9.1 Nach Vertragserfüllung hat der AN den AG zur Abnahme der Lieferung / Leistung aufzufordern. Die Übernahme der Lieferung / Leistung erfolgt sodann frühestens mit deren formeller Abnahme. Ist dies aufgrund des Liefer- / Leistungsgegen­standes unüblich, so gilt die Lieferung / Leistung mit der vorbehaltlosen Entgegennahme durch den AG als übernommen. Bei Verweigerung der Abnahme oder Entgegennahme aufgrund wesentlicher Mängel, gerät der AN in Verzug. Übernahme und Abnahme erfolgen ausschließlich am vereinbarten Liefer- / Leistungsort. Erfüllungsort ist der vom AG im Bestellschein / Auftragsschreiben angeführte Ort.
9.2 Den AG trifft keine Obliegenheit zur Untersuchung der Lieferung / Leistung. Bei Sachmängel tritt eine allfällige Obliegenheit zur Mängelrüge frühestens mit der sicheren Erkennbarkeit des Mangels ein. Die angemessene Rügefrist beträgt zumindest 30 Tage.
9.3. Bei nicht bloß geringfügigen Mängeln hat der AG jedenfalls das Recht, sämtliche ausstehenden fälligen und nicht fälligen Zahlungen an den AN bis zur Behebung des Mangels zurückzuhalten.

10. Gewähr­leistung; Garantie­zusagen; besonderer Rückgriff

10.1 Mangels einer für den AG günstigeren Vereinbarung gelten die gesetzlichen (auch dispositiven) Gewährleistungs­bestimmungen (einschließlich Verjährungs­bestimmungen). Sehen einschlägige technische Normen eine verlängerte Gewähr­leistungsfrist vor, so gilt diese. Erfolgt während der Gewähr­leistungsfrist die Behebung eines Mangels durch Verbesserung oder Austausch, so beginnt für die verbesserte bzw. ausgetauschte Lieferung / Leistung die Gewähr­leistungsfrist neu zu laufen. Für Medizinprodukte iSd Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) und In-Vitro-Diagnostika iSd Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) gilt für die Dauer der Gewährleistung die Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden war. Im Übrigen gilt § 924 ABGB. Für Medizinprodukte iSd MDR, In-Vitro-Diagnostika iSd IVDR und IT-Systeme (Hard- / Software) gelten Konformität und Kompatibilität mit den bestehenden Systemen des AG als bedungene Eigenschaften. Der AG ist in dringenden Fällen bzw. bei Weigerung des AN zur Mangel­behebung berechtigt, zur Beseitigung des Mangels Dritte auf Kosten und Gefahr des AN zu beauftragen (Ersatz­vornahme).
10.2 Im Falle von Garantiezusagen beginnt die Gewährleistungsfrist erst nach Ablauf der Garantiefrist zu laufen, wobei der AG bereits während der Garantiefrist seine Gewähr­leistungsrechte geltend machen kann. Im Zweifel gilt eine Garantiezusage als echte Garantie iSd § 880a ABGB. Für Medizinprodukte iSd MDR und In-Vitro-Diagnostika iSd IVDR garantiert der AN mangels einer für den AG günstigeren Vereinbarung die Versorgung mit Ersatzteilen und Betriebsmitteln über einen Zeitraum von zumindest 10 Jahren ab Übernahme.
10.3 Ein Ausschluss von Regress­ansprüchen des AG nach § 933b ABGB oder § 12 PHG durch den AN wird, wenn er nicht einzeln ausverhandelt wurde, kein Vertrags­bestandteil.

11. Haftung

11.1 Der AN haftet dem AG gegenüber im Falle von durch ihn, durch seine Mitarbeiter oder durch von ihm beauftragte Subunternehmer verschuldet verursachte Personen- und / oder Sachschäden bzw. verschuldeter Mängel entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der AN haftet dafür, dass durch die gelieferte Ware oder deren Benutzung keine Patente, Warenzeichen, Muster, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter unverzüglich frei. Der AN hält den AG für alle Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die auf die Mangelhaftigkeit seiner Ware oder Leistung zurückzuführen sind. Der AN ist verpflichtet, den AG bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte alle zur Abwehr dieser Ansprüche erforderlichen Informationen zu geben und auf Verlangen des AG einem Prozess auf eigene Kosten auf Seiten es AG als Nebenintervenient beizutreten.
11.2 Der AG haftet dem AN gegenüber (mit Ausnahme von Personen­schäden) nur für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden.
11.3 Haftungs­ausschlüsse oder Einschränkungen der Haftung des AN werden, wenn sie nicht einzeln ausverhandelt wurden, kein Vertrags­bestandteil.

12. Geheim­haltung; Daten­schutz

12.1 Als Informationen im Sinne dieser Bestimmung gelten insb. alle dem AN im Zusammenhang mit der Anbahnung und Erfüllung eines Vertragsverhältnisses zum AG wie auch immer bekannt gewordenen Informationen über den AG, seine Mitarbeiter und Patienten, technische Daten oder Know-How, insb. auch Bestellungen und alle zur Anbotslegung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen, unabhängig davon, ob solche Informationen als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind und unabhängig von der Form in der diese Informationen dem AN zugingen (insb. elektronisch, schriftlich oder mündlich).
12.2 Der AN ist verpflichtet, alle Informationen auch nach Beendigung des Vertrags­verhältnisses geheim zu halten, nicht weiterzugeben oder Dritten sonst wie zugänglich zu machen und weder selbst noch durch Dritte, sei es mittelbar oder unmittelbar, außerhalb eines Vertrags­verhältnisses zum AG entgeltlich oder unentgeltlich zu verwerten. Die Bestimmungen der DSGVO sowie des DSG sind vom AN zu beachten.
12.3 Der AN ist verpflichtet, die Informationen sicher aufzubewahren, mit hoher Sorgfalt vor Missbrauch zu schützen und sämtlich, insb. nach Maßgabe der DSGVO und des DSG erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Informationen dürfen intern nur an Mitarbeiter des AN weitergegeben werden, die diese zur Erfüllung des Vertrags­verhältnisses unbedingt benötigen.
12.4 Der AN ist gegebenenfalls und soweit anwendbar verpflichtet, auf Verlangen des AG noch vor dem Liefer- / Leistungstermin einen Auftrags­verarbeitervertrag zu angemessenen Konditionen zu schließen.
12.5 Der AN ist verpflichtet, Informationen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Dem AN durch die Verwendung / Nutzung im zulässigen Ausmaß keine Lizenz-, Werknutzungs- oder sonstige Immaterial­güterrechte eingeräumt.
12.6 Schriftstücke, Zeichnungen, sonstige Unterlagen, Datenträger, Materialien, Proben etc. die Informationen beinhalten und dem AN anvertraut wurden, verbleiben im Eigentum des AG. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Aufforderung des AG, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertrags­verhältnisses an den AG zurück­zustellen oder auf Aufforderung des AG datenschutz­gerecht in geeigneter Weise dauerhaft zu vernichten oder zu löschen.
12.7 Der AN ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern, Subauftrag­nehmern / Vorlieferanten und sonstigen Personen, die in Kenntnis der Informationen kommen oder derartige Informationen im Zuge des Vertrags­verhältnisses erlangen könnten, die gleichen Geheimhaltungs­pflichten aufzuerlegen, die er selbst eingegangen ist.

13. Rücktritts­rechte

13.1 Außer in Fällen eines gesetzlichen, sonstigem in diesen AEB geregelten oder besonders vereinbarten Rücktrittsrechts kann der AG durch schriftliche Erklärung an den AN unmittelbar ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag aus nachfolgenden Gründen zurücktreten:

- Verstoß gegen maßgebliche arbeits- / sozialrechtliche Vorschriften;

- Verstoß gegen das Ausländer­beschäftigungs­gesetz (AuslBG);

- nachträgliches Hervorkommen, dass der AN und / oder sein Subauftragnehmer / Vorlieferant nicht über die entsprechende berufliche Befugnis und Zuverlässigkeit zur mangelfreien Auftragserfüllung sowie über die hiezu notwendige finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungs­fähigkeit oder sonstige vertraglich vereinbarte Eigenschaft verfügt.

13.2 Im Falle des berechtigten Rücktritts des AG vom Vertrag, gebührt dem AN nur insoweit ein Entgelt als der AG aus den bereits erbrachten Lieferungen / Leistungen des AN einen Nutzen ziehen kann. Schadener­satzansprüche des AG bleiben hiervon unberührt.
13.3 Die Möglichkeit zur außer­ordentlichen Kündigung von Dauerschuld­verhältnissen bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

14. Erfüllungs­ort; Gerichts­stand; anzu­wendendes Recht

14.1 Mangels abweichender Vereinbarung ist der Erfüllungsort Wels.
14.2 Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem AG und AN entstehenden Rechtsstreite, einschließlich Rechtsstreite über das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrages, vereinbaren AG und AN die ausschließliche Zuständigkeit das sachlich zuständige Gericht in Wels. Der AG ist daneben weiterhin berechtigt, den AN an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Schiedsklauseln, werden, wenn sie nicht einzeln ausverhandelt wurden, nicht Vertrags­bestandteil. Jedenfalls schließen Schieds­vereinbarungen die Anrufung der ordentlichen Gerichte durch den AG nicht aus.
14.3 Auf sämtliche Rechts­verhältnisse zwischen dem AG und dem AN ist österreichisches Recht mit Ausnahme von Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

15. Schluss­bestimmungen

15.1 Die Abtretung (Zession) von Ansprüchen des AN gegen den AG an Dritte bedarf der vorher­gehenden schriftlichen Zustimmung des AG.
15.2 Der AG ist berechtigt, jedes Vertrags­verhältnis zum AN an ein mit dem AG gem. § 189a UGB verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.3 Sämtliche im Zusammen­hang mit der Errichtung bzw. dem Abschluss eines Vertrages anfallenden Kosten, Abgaben und Gebühren trägt der AN. Kosten der rechts­freundlichen oder steuerlichen Beratung trägt jede Partei selbst.
15.4 Der AG ist berechtigt, mit eigenen Forderungen sowie mit Forderungen gem. § 189a UGB verbundener Unternehmen gegen Forderungen des AN aufzurechnen.
15.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hievon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurch­führbaren Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurch­führbaren Bestimmung am nächsten kommt.